Unsere Satzung

 

§ 1

 

Name und Sitz

  

Der Verein führt den Namen „Verein für Pflegedienste Korb e.V.“. Er hat seinen Sitz in Korb, Rems-Murr-Kreis. Der Einzugsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Korb.

 

Der Verein wurde am 20.01.1971 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen unter der Nr. 414 eingetragen.

 

§ 2

 

Aufgaben des Vereins

 

 

 

Der Verein hat die Aufgabe der ambulanten Versorgung der Bevölkerung seines Einzugsbereichs auf dem Gebiet der Kranken-, Alten- und Hauspflege, sowie der Hilfe im Haushalt. Zu diesem Zweck errichtet und unterhält der Verein eine Sozialstation.

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

 

 

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können alle Einwohner der Gemeinde Korb werden. Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der schrift-lichen Beitrittserklärung.

 

 

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

     a) Austritt. Er muss spätestens am 1. Oktober schriftlich auf 31. Dezember des laufenden

 

     Geschäftsjahres erklärt werden.

 

     b) Ausschluss. Er kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den

 

     fälligen Jahresbeitrag oder die in Rechnung gestellten Gebühren nach Ablauf des

 

     Geschäftsjahres trotz Aufforderung nicht begleicht.

 

     c) Wegzug oder Tod, sofern nicht die Familienangehörigen die Mitgliedschaft

 

     weiterführen.

 

 

 

3. Die Ausgeschiedenen haben keinen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

4. Gegen den Ausschluss besteht Einspruchsrecht bei der Mitgliederversammlung.

 

 

 

5. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds erstreckt sich auf den Ehegatten und alle in seinem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

 

§ 5

 

Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der u.a. der Jahresbericht und der Kassenbericht über das jeweils abgeschlossene Geschäfts-jahr vorzulegen sind und der Geschäftsführer zu entlasten ist.

 

 

 

2. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmit-glieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes ihre Einberufung fordern.

 

 

 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Korb.

 

 

 

4. Jedes Vereinsmitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstands-vorsitzenden zu unterschreiben.

 

 

 

§ 6

 

Vereinsleitung

 

 

 

1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich wahrgenommen.

 

 

 

2. Der Vorstand besteht aus

 

     a) dem dafür zuständigen evangelischen Ortspfarrer,

 

     b) dem dafür zuständigen katholischen Ortspfarrer,

 

     c) dem Bürgermeister der Gemeinde Korb,

 

     d) 3 Vereinsmitgliedern, die je einzeln von der bürgerlichen Gemeinde, der

 

     evangelischen Kirchengemeinde und der katholischen Kirchengemeinde auf 5 Jahre

 

     berufen werden,

 

     e) 3 Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf 5 Jahre gewählt

 

werden. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird der Vorstand bis zum Ende der laufenden Wahlperiode von der Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl ergänzt.

 

     f) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.

 

 

 

3. Vorsitzender des Vorstands ist der dafür zuständige evangelische Ortspfarrer. Erster Stellvertreter ist der katholische Ortspfarrer. Zweiter Stellvertreter ist der Bürgermeister der Gemeinde. Eine Änderung des Vorsitzes kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis ist ein Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.

 

Der Vorstandsvorsitzende kann die Abwicklung der Geschäfte der Verwaltung und des Betriebs der Sozialstation im Rahmen einer Handlungsvollmacht vollständig oder in Teilen auf den Geschäftsführer übertragen.

 

§ 7

 

Geschäftsführung

 

 

 

Mit der Geschäftsführung des Vereins wird ein Geschäftsführer beauftragt, den der Vorstand beruft. Eine Entschädigung oder Vergütung des Geschäftsführers wird vom Vorstand festgelegt.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Rechnungsführung

 

 

 

Die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden über die Jahresrechnung abgerechnet. Hierbei sind die Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung zu beachten.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Die jährliche Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer.

 

 

 

 

 

§ 9

 

Personal

 

 

 

1) Zur Durchführung der Aufgaben beschäftigt der Verein die erforderlichen Pflege- und Hilfskräfte und das erforderliche Verwaltungspersonal. Die Dienstverhältnisse der fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in Anlehnung an die Arbeitsvertragsrichtlinien des TVöD geregelt.

 

 

 

2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter im Auftrag des Vorstands aller beim Verein beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

 

 

§ 10

 

Finanzierung

 

 

 

1. Die Kosten des Betriebs der Sozialstation sind in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Spenden zu decken.

 

 

 

2. Die Mitgliederbeiträge sind am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei einem Neueintritt ist der volle Beitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Bei einem Austritt besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgelegt.

 

 

 

3. Die Höhe der Gebühren wird in einer Gebührenordnung festgelegt. Sie ist zusammen mit dem Abschluss der nach dem SGB erforderlichen Rahmenverträge Aufgabe der Geschäftsführung. Bei Mitgliedern besteht für Leistungen, die nicht unter die Abrechnung mit den Kostenträgern nach den Rahmenverträgen fallen, die Möglichkeit, eine Ermäßigung zu gewähren.

 

 

 

4. Stiftungen und Spenden sind jederzeit willkommen.

 

 

 

5. Die bürgerliche Gemeinde, die evangelische und die katholische Kirchengemeinde übernehmen als Gewährträger einen nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwand des Betriebs der Sozialstation (Jahresfehlbetrag), der in der Bilanz nicht durch Eigenkapital (wie Rücklagen, Gewinnvortrag) oder durch die Aufnahme weiterer Kreditverbindlichkeiten auszugleichen ist. Der Schlüssel, nach dem sich die bürgerliche Gemeinde, die evangelische und die katholische Kirchengemeinde beteiligen, wird zwischen diesen vereinbart.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Satzungsänderungen – Vereinsauflösung

 

 

 

1. Für eine Satzungsänderung sind zwei Drittel der Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen  Mitglieder erforderlich.

 

 

 

2. Zur Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Mitglieder notwendig. Kommt bei der ersten Abstimmung diese Zweidrittelmehrheit der Gesamtheit der Mitglieder nicht zustande, so wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse fasst.

 

 

 

3. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vermögen nach dem Schlüssel, nach dem sich die bürgerliche Gemeinde, die evangelische und die katholische Kirchengemeinde im vorangegangenen Geschäftsjahr am finanziellen Aufwand verständigt haben, auf diese über.

 

 

 

4. Die unter Abs. 3 Genannten müssen diese Vermögensanteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

 

 

§12

Schiedstellen

 

Für den Fall, dass Beschlüsse im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder eine Einigung über den Schlüssel nach § 10.5 und § 11.3 nicht zustande kommt, kann der Vorstand das Landratsamt Rems-Murr-Kreis und das Diakonische Werk Württemberg - Ev. Landesverband für Diakonie-Sozialstationen um Vermittlung bitten. In diesem Fall ist die übereinstimmende Entscheidung der Schiedsstellen verbindlich.

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 27.03.2014 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 01.01.1975 in der Fassung vom 14.03.1980 außer Kraft.